Copyrightgesetze sind komplex, OpenBSD-Copyrights sind simpel - OpenBSD strebt danach, den ursprünglichen Gedanken hinter den Berkeley-Unix-Copyrights zu pflegen.
OpenBSD kann heutzutage nur deshalb existieren, weil die ,Computer Systems Research Group' in Berkeley ein Beispiel gesetzt und viele Schlachten geschlagen hat, um eine freie, nicht vorbelastete Unix-Distribution zu schaffen.
Die Möglichkeit eines frei kopierbaren ,Berkeley' Unix, sich auf einer konkurrienden Basis zu anderen Betriebssystemen vorwärts zu bewegen, hängt davon ab, in wie weit die verschiedenen Entwicklergruppen bereit sind, Quelltexte untereinander und mit anderen auszutauschen. Die rechtlichen Dinge, die das Copyright umgeben, zu verstehen, ist fundamental für die Fähigkeit, Quelltexte auszutauschen und wieder zu veröffentlichen, zusätzlich ist das Würdigen des Gedankens des Copyrights und des Konzepts des Zuschreibens fundamental für das Bekanntmachen der Koorperation der beteiligten Leute.
Das Berkeley-Copyright beinhaltet keinerlei Beschränkungen der privaten oder kommerziellen Verwendung der Software und hat nur einfache und einheitliche Anforderungen, nämlich Copyright-Notizen in weiterveröffentlichten Versionen zu integrieren und auch den Urheber der Software nur mittels Notiz in der Software bekanntzumachen.
Zum Beispiel:
* Copyright (c) 1982, 1986, 1990, 1991, 1993 * The Regents of the University of California. All rights reserved. * * Redistribution and use in source and binary forms, with or without * modification, are permitted provided that the following conditions * are met: * 1. Redistributions of source code must retain the above copyright * notice, this list of conditions and the following disclaimer. * 2. Redistributions in binary form must reproduce the above copyright * notice, this list of conditions and the following disclaimer in the * documentation and/or other materials provided with the distribution. * 3. All advertising materials mentioning features or use of this software * must display the following acknowledgement: * This product includes software developed by the University of * California, Berkeley and its contributors. * 4. Neither the name of the University nor the names of its contributors * may be used to endorse or promote products derived from this software * without specific prior written permission. * * THIS SOFTWARE IS PROVIDED BY THE REGENTS AND CONTRIBUTORS ``AS IS'' AND * ANY EXPRESS OR IMPLIED WARRANTIES, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE * IMPLIED WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE * ARE DISCLAIMED. IN NO EVENT SHALL THE REGENTS OR CONTRIBUTORS BE LIABLE * FOR ANY DIRECT, INDIRECT, INCIDENTAL, SPECIAL, EXEMPLARY, OR CONSEQUENTIAL * DAMAGES (INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, PROCUREMENT OF SUBSTITUTE GOODS * OR SERVICES; LOSS OF USE, DATA, OR PROFITS; OR BUSINESS INTERRUPTION) * HOWEVER CAUSED AND ON ANY THEORY OF LIABILITY, WHETHER IN CONTRACT, STRICT * LIABILITY, OR TORT (INCLUDING NEGLIGENCE OR OTHERWISE) ARISING IN ANY WAY * OUT OF THE USE OF THIS SOFTWARE, EVEN IF ADVISED OF THE POSSIBILITY OF * SUCH DAMAGE. *
Berkeley hat die dritte Klausel (die Werbeklausel) am 22. Juli 1999 aufgehoben. Aus wortgetreuen Kopien der Berkeley-Lizenz im OpenBSD-Tree wurde diese Klausel entfernt. Zusätzlich bestehen viele BSD-artige Lizenzen von Drittanbietern nur aus den ersten beiden Klauseln.
Weil das OpenBSD-Copyright keinerlei weiterreichendere Beschränkungen als die des Berkeley-Copyrights beinhaltet, kann OpenBSD hoffen, eine ebenso weite Verbreitung und Anwendung zu finden wie die Berkeley-Distributionen. Daraus folgt aber, dass OpenBSD kein Material beinhalten kann, dessen Copyright restriktiver ist als das Berkeley-Copyright, oder dieses Material einem anderen Status zuordnen muss, d .h. OpenBSD ist als ganzes frei weitergebbar, aber einige optionale Teile können davon ausgenommen sein.
Während die Gesamtheit des Copyrights weit über die Möglichkeiten dieses Dokuments hinausgeht, sind einige grundsätzlichen Dinge doch nötig: Unter dem momentanen Copyrightgesetz sind Copyrights bei Erschaffung eines neuen Produkts automatisch eingeschlossen und bleiben beim Autor bis es anders deklariert wird. Im Allgemeinen betrifft das Copyright nur die neue Arbeit, weder das Material von dem die Arbeit abstammt noch die Teile des ursprünglichen Materials, das die neue Arbeit beinhaltet.
Copyrightgesetze unterscheiden zwischen drei allgemeinen Kategorien:
Das fundamentale Konzept ist, dass das Copyright auch Vorrang beinhaltet, d. h. das Copyright einer abstammenden Arbeit berührt nicht die Rechte der originalen Arbeit, sondern nur den neu hinzugefügten Teil. Genauso berührt das Copyright einer Zusammenstellung nicht die Rechte des Besitzers der originalen Arbeit, sondern nur die Zusammenstellung als ganzes.
Es ist von immenser Wichtigkeit zu verstehen, dass Copyrights breite Schutzmaßnahmen sind, die von nationalen und internationalen Gesetzen definiert werden. Die Copyrightnotizen, die für gewöhnlich in Quelltextdateien enthalten sind, sind keine Copyrights, sondern eher Notizen darüber, dass eine Partei das Copyright über das Material oder Teile davon hat. Typischerweise stehen diese Notizen in Verbindung mit Lizenzteilen, die Erlaubnisse gemäß Copyrightgesetz beinhalten, sowie mit Verzichtserklärungen, die die Position des Copyright-Inhabers/-Verteilers mit Bezugnahme auf die Benutzung weiteren Materials beinhalten.
Da Copyrights eher durch das Kreieren eines Produktes als durch einen Registrierungsprozess entstehen, muss es einen praktischen Weg geben, um eine Verwendung, die über das hinausgeht, was im Copyrightgesetz unter ,fair use' verstanden wird, zu ermöglichen.
Diese Genehmigung findet sich für gewöhnlich in Gestalt eines Releases oder als Lizenz im Produkt wieder, die Verwendungen gewährleisten, die über die des Copyrightgesetzes hinausgehen, normalerweise mit Hilfe einer Vielzahl an Konditionen. Auf einer Seite des Extrems die ,Public Domain', bei der die Urheber keinerlei Beschränkungen im Gebrauch auferlegen, auf der anderen Seite restriktive Klauseln, die tatsächlich keinerlei zusätzliche Rechte zulassen oder sogar restriktive, diskriminierende oder unpraktische Konditionen beinhalten.
Erneut ist es wichtig zu verstehen, dass die Verbreitung und Konditionen sich nur auf den Teil des Produkts oder der Arbeit beziehen können, der vom Copyrightinhaber abstammt - der Inhaber eines davon abstammenden Produkts bzw. einer davon abstammenden Arbeit kann weder zusätzliche Erlaubnisse für den Teil der originalen Arbeit geben, noch restriktivere Konditionen verlangen.
Da ein Copyright aus der Kreation eines Produkts entsteht und nicht aus dem Text oder dem Registrationsprozess, hat das Entfernen oder Verändern von Copyrightnotizen oder ähnlichen Veröffentlichungsbedingungen keinerlei Einfluss auf die Existenz des Copyrights, sondern alles, was erreicht wird, ist, dass Zweifel an den ursprünglichen Rechten entstehen, unter denen die Person die Änderungen durchgeführt hat. Genauso können Bedingungen und Konditionen, die im Widerspruch zu den originalen stehen, diese nicht aufheben, zumal das Zweifel an dem Recht dieser Person aufkommen lässt, das Material benutzen zu dürfen, und außerdem Verwirrung erzeugt, ob irgendjemand berechtigt ist, solcherlei veränderte Versionen zu nutzen.
Schlussendlich sind Versionsfreigaben generell an das Material gebunden, mit denen sie verbreitet werden. Das bedeutet, dass die Konditionen, unter denen der Urheber seine Arbeit veröffentlicht, ohne Abstriche von den Leuten anerkannt werden, die eine legitime Kopie dieser Arbeit besitzen. Gleichzeitig kann der Copyrightinhaber nicht im Nachhinein einfach erklären, dass Individuen oder Gruppen von Individuen von den Rechten ausgeschlossen sind, unter denen die Arbeit veröffentlicht wurde, hat er dieses erst einmal getan. Genauso gilt dies, wenn sich der Copyrightinhaber entscheidet, seine Software kommerziell zu vermarkten; er kann dann nicht einfach die erteilten Genehmigungen für die Weiternutzung seiner Software zurückziehen, obwohl er durchaus solche restriktiveren Genehmigungen in seinen zukünftigen Versionen nutzen kann.
Dieser Teil versucht die Position von OpenBSD zu einigen weiteren bekannten Copyrights zusammenzufassen.
Das Berkeley-Copyright ist das Modell für das OpenBSD-Copyright. Es bewahrt die Rechte des Urhebers, während es gleichzeitig nur minimale Beschränkungen für die Benutzung des Materials vorsieht. Material, das dem Berkeley-Copyright oder anderen nahe verwandten Copyrights unterliegt, kann für gewöhnlich in OpenBSD eingefügt werden.
Als Teil des Vergleichs mit AT&T hat Berkeley eine AT&T-Copyright-Bemerkung in einige Dateien von 4.4BSD lite und lite2 gepackt. Die Bedingungen dieser Lizenz sind identisch zu der Standard-Berkeley-Lizenz.
Zusätzlich enthält OpenBSD einige andere AT&T-Quelltexte mit nicht einschränkenden Copyrights, wie etwa die Referenzimplementation von awk.
Caldera (nun bekannt als die ,SCO Group') ist der momentane Eigentümer der Unix-Quelltext-Copyrights. Am 23. Januar 2002 wurde der originale Unix-Quelltext (Versionen 1 bis 7, einschließlich 32V) von Caldera freigegeben. Dieser Quelltext ist nun unter einer 4-Klausel BSD-artigen Lizenz verfügbar. Als Ergebnis ist es nun möglich, echten Unix-Quelltext in OpenBSD einzubinden (obwohl dieser Quelltext ziemlich alt ist und meistens erhebliche Änderungen braucht, um ins aktuelle System zu passen).
Im Allgemeinen beinhaltet OpenBSD keinerlei Material von Herstellern oder Softwarehäusern. Es kann Material eingefügt werden, dessen Urheber die unbeschränkte Weiterverwendung erlaubt hat, mit Bedingungen, die denen des Berkeley-Copyrights ähnlich sind, oder Material, das Produkt eines Arbeitgebers ist, und bei dem eine Notiz des Arbeitnehmers jegliche Ansprüche dieser beiden aufhebt.
Das Carnegie-Mellon-Copyright ist dem Berkeley-Copyright gleich, ausgenommen, dass es darum bittet, dass darauf aufbauende Arbeit wieder Carnegie-Mellon zugänglich gemacht werden soll. Da dies nur eine Bitte und kein ,Muss' ist, kann solches Material trotzdem in OpenBSD integriert werden. Bitte bedenke, dass bestehende Versionen von Mach weiterhin dem AT&T-Copyright unterliegen, welches die unbeschränkte Verbreitung der Mach-Quelltexte verhindert.
Das ursprüngliche Apache-Copyright ist dem Berkeley-Copyright sehr ähnlich, nur dass es verlangt, dass Produkte, die davon abstammen, nicht das Wort Apache in ihrem Namen haben. Der Sinn dieser Klausel ist es, eine Situation zu vermeiden, in der eine andere Partei eine veränderte Version mit dem selben Namen veröffentlicht, um den Käufer glauben zu machen, er hätte das Original gekauft. Das trifft für OpenBSD nicht zu, da OpenBSD eine Zusammenstellung ist, und keine abstammende Arbeit. Quelltext, der unter der Version der Apache-Lizenz verbreitet wurde, kann nicht in OpenBSD integriert werden. Als Konsequenz pflegt OpenBSD nun seine eigene Apache-Version, die auf Version 1.3.29 basiert. Die OpenBSD-Version beinhaltet viele Erweiterungen und Bugfixes.
Das ISC-Copyright ist funktionell gleichwertig mit einer 2-Klausel BSD-Lizenz, mit den Teilen entfernt, die nach der Berner Konvention unnötig sind. Dies ist die bevorzugte Lizenz für neuen Quelltext, der in OpenBSD aufgenommen wird. Eine Beispiellizenz ist im Tree unter /usr/src/share/misc/license.template enthalten.
Die GNU Public License und Lizenzen, die darauf aufbauen, beinhalten die Einschränkung, dass Quelltext veröffentlicht werden muss oder alle Arbeiten verfügbar gemacht werden müssen, die von Quelltext abstammen, der unter GNU-Copyright liegt.
Während das eine noble Idee ist, wenn es um das Teilen von Software geht, so ist das doch für typische kommerzielle Software inakzeptabel. Als Konsequenz kann Software, die den GPL-Konditionen unterliegt, nicht in den Kernel oder in die ,runtime'-Komponenten von OpenBSD eingefügt werden, allerdings können solche Teile als Entwicklungswerkzeuge oder Teile des Systems eingeführt werden, die optional sind, solange daraus nicht resultiert, dass OpenBSD als ganzes der GPL unterliegt.
Zum Beispiel werden GCC und andere GNU-Programme in OpenBSDs Toolchain verwendet. Es ist aber gut möglich, ein System für viele Anwendungen weiterzugeben, ohne diese Toolchain mitzuliefern - oder derjenige, der das System weitergibt, kann sich dazu entscheiden, die Toolchain als optionale Beigabe weiterzugeben, die den GPL-Konditionen unterliegt.
Viele Teile von OpenBSD basieren auf oder stammen von NetBSD ab, da einige der OpenBSD-Entwickler Mitglieder des NetBSD-Projekts waren. Die allgemeinen NetBSD-Lizenzbedingungen sind kompatibel mit der Berkeley-Lizenz und erlauben eben solche Verwendung. Material, das nur der allgemeinen NetBSD-Lizenz unterliegt, kann also in OpenBSD integriert werden.
In der Vergangenheit hat NetBSD die Integration von Material gestattet, dessen Copyright über das allgemeine Copyright hinausgeht, aber bei dem garantiert war, dass NetBSD das Material weiterverbreiten und weiterverarbeiten darf. Solches Material kann nicht in OpenBSD integriert werden, solange die Konditionen nicht denen des OpenBSD-Copyrights entsprechen, oder das ,Entkommen' - also das Aufstellen von anderen Konditionen - von solchen Bedingungen nur unter ausschließenden oder diskriminierenden Bedingungen möglich ist.
Der größte Teil von FreeBSD basiert ebenfalls auf den Berkeley-Lizenzbedingungen. Solches Material kann in OpenBSD integriert werden, während Teile, die der GPL oder verschiedenen individuellen Copyrights unterliegen, die dem OpenBSD-Copyright fremd sind, davon ausgeschlossen sind.
Der größte Teil von Linux unterliegt der GPL und kann daher nicht in OpenBSD integriert werden. Einzelne Komponenten können allerdings annehmbar sein, abhängig von den Copyrights des jeweiligen Autors. Bitte beachte, dass einzelne Linux-Distributionen weiteren Copyrights des jeweiligen Distributors/Verkäufers unterliegen können, entweder als ganzes oder auch bei Teilen, die nicht Teil des Linux-Kernels sind.
X, X.Org und XFree86 sind nicht Teil von OpenBSD, stattdessen werden X.Org und Teile von XFree86 mit vielen OpenBSD-Ports weitergegeben, um es dem Anwender leichter zu machen. Beide unterliegen speziellen Copyrights.
Die meisten ,Shareware'-Copyrights enthalten Bedingungen zur Weitergabe, Verwendung usw., die den OpenBSD-Copyrights wiedersprechen. Eine genauere Untersuchung ist von Fall zu Fall notwendig, um zu prüfen, ob die Konditionen für uns annehmbar sind, und ob der Gedanke hinter diesen Konditionen auch dem des OpenBSD-Projekts entspricht.
Während Material, das tatsächlich dem Begriff ,Public Domain' entspricht, in OpenBSD integriert werden kann, ist dennoch eine Fall zu Fall Untersuchung notwendig. Regelmäßig wird die Deklaration als ,Public Domain' von Personen gemacht, die gar nicht das entsprechende Recht für eine solche Festlegung besitzen, oder es gibt eine ganze Reihe solcher Konditionen, denen das Produkt unterliegt. Eine Arbeit, die tatsächlich der wahren ,Public Domain' unterliegt, gibt alle Rechte auf und das Material kann ohne Einschränkungen weitergegeben werden.